__ – nunmehr als Zeugin befragt und u.a. der Strafandrohung von Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.00) unterstehend – ihre am 20. September 2020 im Rahmen der Unfallaufnahme gegenüber der Polizei gemachten Aussagen als richtig (pag. 37 ff.). Zudem ist der Befragung vom 21. Dezember 2020 zu entnehmen, dass die Zeugin die neue Verkehrsführung im Unfallbereich, offensichtlich im Gegensatz zum Beschuldigten, kannte (pag. 38, Z. 29 f.). Ihre Schilderungen sind des Weiteren mit Verknüpfungen wie «Oh, da wusste diese Person auch nicht wo durch» (pag.