_ rief am 20. September 2020 um ca. 13:30 Uhr von ihrem Domizil aus die Kantonale Einsatzzentrale der Kantonspolizei Bern an und meldete einen Unfall. Hinsichtlich ihrer Aussagen anlässlich der polizeilichen Unfallaufnahme um 13:55 Uhr kann auf das Unfallprotokoll verwiesen werden (pag. 7). Es ist nicht ersichtlich, weswegen B.________ die Polizei hätte beiziehen, den ihr unbekannten Renault Fahrer zu Unrecht hätte belasten und dergestalt ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung hätte riskieren sollen. Am 21. Dezember 2020 bestätigte B.________ – nunmehr als Zeugin befragt und u.a. der Strafandrohung von Art.