Zudem könne er nicht von einem Unfall fliehen, den er in diesem Moment nicht wahrgenommen habe. Er sei davon ausgegangen, er habe einen Stein überfahren. Ausserdem sei er nicht fluchtartig wegge- 5 fahren, sondern habe beispielsweise ordentlicherweise an einem Kreisel resp. einem Fussgängerstreifen angehalten, um Fussgänger passieren zu lassen. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte die Zeugin auf sich aufmerksam machen und ihn über den Unfall aufklären können (zum Ganzen pag. 167).