11. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, das Geschehen habe sich aus logischen Überlegungen gar nicht so zutragen können, wie von der Vorinstanz angenommen. Wenn er genau in dem Moment auf die Fahrspur gefahren wäre, in dem die von hinten kommende Verkehrsteilnehmerin auf seiner Höhe gewesen sei, so wären sie beide zeitgleich nebeneinander auf der Fahrspur gefahren. Ein Nebeneinanderfahren auf einer Fahrspur sei aber bereits aus Platzgründen nicht möglich.