Weiter hielt sie fest, die Aussagen von B.________ seien detailliert, konstant und widerspruchsfrei. Sie stimmten mit den edierten Videoüberwachungsbildern und den Schadensbildern der Fahrzeuge überein und seien deshalb als glaubhaft zu erachten (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 104]). Die Aussagen des Beschuldigten seien hingegen in sich widersprüchlich oder gar nachweislich falsch. Auch die permanente Aggravation des Beschuldigten bezüglich das Verhalten von B._