10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die Würdigung der verfahrensinhärenten Beweismittel als erstellt (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 106]). Sie erwog, aufgrund der polizeilich festgestellten Fahrzeugspuren, welche direkt nach dem Unfall fotografisch festgehalten worden seien, müsse klar davon ausgegangen werden, dass es zu einer seitlichen Streifenkollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen sei (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 105]). Weiter hielt sie fest, die Aussagen von B._____