20), Nachtrag zum Anzeigerapport samt Fotoaufnahmen der beiden Fahrzeuge (pag. 21 ff.) sowie vom Beschuldigten eingereichte Fotoaufnahmen seines Fahrzeugs (pag. 70 ff.). Auch betreffend die objektiven Beweismittel wird grundsätzlich auf die amtlichen Akten verwiesen, wobei soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung durch die Kammer (E. 12 hinten) darauf eingegangen wird.