4 von B.________ (pag. 11, pag. 37 ff. und pag. 159 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet und es wird – soweit notwendig –im Rahmen der Beweiswürdigung auf einzelne konkrete Aussagen eingegangen. Des Weiteren finden sich folgende Beweismittel in den Akten: Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 22. Oktober 2020 inkl. Unfallprotokoll vom 20. September 2020 (pag. 2 ff.), Videoüberwachungsbilder der Autobahnverzweigung vom 20. September 2020 (pag. 20), Nachtrag zum Anzeigerapport samt Fotoaufnahmen der beiden Fahrzeuge (pag.