Auch hätte B.________ anschliessend auf sich aufmerksam machen müssen, um ihn über den Unfall in Kenntnis zu setzen. Er habe sich nicht pflichtwidrig verhalten (zum Ganzen pag. 167). Im Folgenden ist somit zu klären, ob der Beschuldigte nach dem Halt auf der Sperrfläche unvermittelt auf den Fahrstreifen gefahren ist und dadurch eine Kollision mit dem Personenwagen von B.________ verursacht hat sowie, ob er diese Kollision wahrgenommen und sich danach pflichtwidrig verhalten hat.