Der Schuldspruch gemäss Ziffer I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs wurde, wie unter Erwägung 5. oben erwähnt, nicht mehr angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen (pag. 163). Hingegen bestreitet der Beschuldigte weiterhin, nach dem Halt auf der Sperrfläche unvermittelt auf den Fahrstreifen gefahren zu sein. Er dementiert, die Kollision wahrgenommen zu haben und vertritt die Auffassung, die von hinten kommende Fahrerin B.________ hätte den Unfall zu verantworten. Auch hätte B._____