Ferner sei unbestritten, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug auf dieser Sperrfläche kurz zum Stehen gebracht habe. Gemäss Vorinstanz sei zudem klar, dass es zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem nachfolgenden Personenwagen Seat von B.________ zur Kollision gekommen sei. Seitens des Beschuldigten werde jedoch bestritten, dass die beiden Fahrzeuge seitlich kollidierten (zum Ganzen S. 8 f. des erstinstanzlichen Urteils [pag. 89 f.]). Auch in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu, auf der Sperrfläche angehalten zu haben. Der Schuldspruch gemäss