8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen fest, es sei unbestritten, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug am 20. September 2020, ca. 13.18 Uhr, bei der temporären Verzweigung auf der Autobahn Wankdorf A6 Süd L Bern im Baustellenbereich auf die Sperrfläche gefahren sei, welche die Fahrstreifen in Richtung Zürich und Lausanne trennt. Ferner sei unbestritten, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug auf dieser Sperrfläche kurz zum Stehen gebracht habe.