356 Abs. 1 Satz 2 StPO als Anklageschrift gilt, vorgeworfen, am 20. September 2020 mit seinem Personenwagen Renault auf der Autobahn A6 Süd L Bern im Baustellenbereich bei der temporären Verzweigung Wankdorf die dortige gut sichtbare Sperrfläche, welche die Fahrstreifen in Richtung Zürich und Lausanne trennt, befahren zu haben und ohne Voraussetzungen für einen Nothalt darauf zum Stehen gekommen zu sein. In der Folge habe er unvermittelt den Fahrstreifen in Richtung Lausanne befahren, wo er seitlich mit dem korrekt fahrenden Personenwagen von B.________ kollidiert sei, welche aufgrund der