6. Verwertbarkeit der Videoaufnahmen Das Erstellen und Archivieren von Aufnahmen zur Verkehrsüberwachung stützt sich auf Art. 57c des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 51 der Nationalstrassenverordnung (NSV; SR 725.111). Die Datenschutzgesetzgebung ist dabei nicht tangiert, weil aufgrund der Videoaufnahmen keine Rückschlüsse auf bestimmte Personen gezogen werden können. Die Aufnahmen sind demnach verwertbar. 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung