Ziffer I.2. (grobe Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Wiedereinfügen in den Verkehr) und Ziff. I.3. (pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall mit Sachschaden) des erstinstanzlichen Urteils, sowie die dafür ausgesprochenen Sanktionen inkl. die Kostenfragen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten jedoch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.