5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist der Schuldspruch gemäss Ziffer I.1. (einfache Verkehrsregelverletzung durch Befahren einer Sperrfläche sowie durch widerrechtliches Halten auf einer Sperrfläche) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Zu Überprüfen hat die Kammer demgegenüber die Schuldsprüche gemäss Ziffer I.2. (grobe Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Wiedereinfügen in den Verkehr) und Ziff.