Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 283 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Dezember 2021 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleant Horisberger, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin i.V. Frieden Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 6. Mai 2021 (PEN 20 1047) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht [nachfolgend teilweise: Vorin- stanz]) erkannte mit Urteil vom 6. Mai 2021 (pag. 73 ff. [Hervorhebungen im Origi- nal]): I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 20.09.2020 in Bern 1. durch Befahren einer Sperrfläche und widerrechtliches Halten auf der Sperrfläche 2. unvorsichtiges Wiedereinfügen in Verkehr (unter Verursachung einer Streifenkollision mit Ge- fährdung) 3. pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall (ohne Personenschaden). und in Anwendung der - Art. 34 f., 47, 49 Abs. 1 und 106 StGB; - Art. 27 Abs.1, 31 Abs. 1, 36 Abs. 4, 43 Abs. 3, 51 Abs. 1 und 3, 90 Abs. 1 und 2, 92 Abs. 1 SVG; - Art. 14 Abs. 1, 36 Abs. 3, 56 VRV; - Art. 78 SSV; - Art. 426 Abs. 1 StPO. II. verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 850.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf neun Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, von total CHF 1'800.00. […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'200.00. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Mit Schreiben vom 16. Mai 2021 meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) gegen das Urteil vom 6. Mai 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 79). Die schriftli- che Begründung des erstinstanzlichen Urteils datiert vom 28. Juni 2021 (pag. 82 ff.) und wurde dem Beschuldigten am 12. Juli 2021 zugestellt (pag. 126). Am 2. August 2021 reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 128). 2 Auf Anfrage vom 4. August 2021 (pag. 132 f.) präzisierte der Beschuldigte mit Schreiben vom 17. August 2021, dass sämtliche Schuldsprüche angefochten wür- den (pag. 135). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 23. August 2021 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 140 f.). In der Folge wurde der Beschuldigte auf den 7. Dezember 2021 zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen (pag. 142 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datie- rend vom 17. November 2021 [pag. 153]) und ein Leumundsbericht inklusive Erhe- bungsformular über seine wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 3. Novem- ber 2021 [pag. 147 ff.]) eingeholt. An der Berufungsverhandlung vom 7. Dezember 2021 wurde B.________ als Zeu- gin einvernommen (pag. 159 ff.). Zudem wurde der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 162 ff.). 4. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragte an der oberinstanzlichen Verhandlung sinngemäss, er sei schuldig zu sprechen der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Befahren einer Sperrfläche sowie durch widerrechtliches Halten auf einer Sperrfläche und sei dafür angemessen zu bestrafen. Von den weiteren Anschuldigungen sei er freizu- sprechen (zum Ganzen vgl. pag. 167). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten ist der Schuldspruch gemäss Ziffer I.1. (einfache Verkehrsregelverletzung durch Befahren einer Sperrfläche so- wie durch widerrechtliches Halten auf einer Sperrfläche) des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Zu Überprüfen hat die Kammer demge- genüber die Schuldsprüche gemäss Ziffer I.2. (grobe Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Wiedereinfügen in den Verkehr) und Ziff. I.3. (pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall mit Sachschaden) des erstinstanzlichen Urteils, so- wie die dafür ausgesprochenen Sanktionen inkl. die Kostenfragen. Sie verfügt da- bei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten jedoch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 6. Verwertbarkeit der Videoaufnahmen Das Erstellen und Archivieren von Aufnahmen zur Verkehrsüberwachung stützt sich auf Art. 57c des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 51 der Nationalstrassenverordnung (NSV; SR 725.111). Die Datenschutzgesetzge- bung ist dabei nicht tangiert, weil aufgrund der Videoaufnahmen keine Rückschlüs- se auf bestimmte Personen gezogen werden können. Die Aufnahmen sind dem- nach verwertbar. 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 11. November 2020 (pag. 28), welcher vorliegend gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO als Anklageschrift gilt, vor- geworfen, am 20. September 2020 mit seinem Personenwagen Renault auf der Au- tobahn A6 Süd L Bern im Baustellenbereich bei der temporären Verzweigung Wankdorf die dortige gut sichtbare Sperrfläche, welche die Fahrstreifen in Richtung Zürich und Lausanne trennt, befahren zu haben und ohne Voraussetzungen für ei- nen Nothalt darauf zum Stehen gekommen zu sein. In der Folge habe er unvermit- telt den Fahrstreifen in Richtung Lausanne befahren, wo er seitlich mit dem korrekt fahrenden Personenwagen von B.________ kollidiert sei, welche aufgrund der Baustelle nicht nach rechts habe ausweichen können. Anschliessend sei er weiter- gefahren, ohne sich um den Schaden gekümmert zu haben. 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen fest, es sei unbestritten, dass der Be- schuldigte mit seinem Fahrzeug am 20. September 2020, ca. 13.18 Uhr, bei der temporären Verzweigung auf der Autobahn Wankdorf A6 Süd L Bern im Baustel- lenbereich auf die Sperrfläche gefahren sei, welche die Fahrstreifen in Richtung Zürich und Lausanne trennt. Ferner sei unbestritten, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug auf dieser Sperrfläche kurz zum Stehen gebracht habe. Gemäss Vorin- stanz sei zudem klar, dass es zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem nachfolgenden Personenwagen Seat von B.________ zur Kollision gekommen sei. Seitens des Beschuldigten werde jedoch bestritten, dass die beiden Fahrzeuge seitlich kollidierten (zum Ganzen S. 8 f. des erstinstanzlichen Urteils [pag. 89 f.]). Auch in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu, auf der Sperrfläche angehalten zu haben. Der Schuldspruch gemäss Ziffer I.1. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs wurde, wie unter Erwägung 5. oben erwähnt, nicht mehr angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich weitere Aus- führungen hierzu erübrigen (pag. 163). Hingegen bestreitet der Beschuldigte wei- terhin, nach dem Halt auf der Sperrfläche unvermittelt auf den Fahrstreifen gefah- ren zu sein. Er dementiert, die Kollision wahrgenommen zu haben und vertritt die Auffassung, die von hinten kommende Fahrerin B.________ hätte den Unfall zu verantworten. Auch hätte B.________ anschliessend auf sich aufmerksam machen müssen, um ihn über den Unfall in Kenntnis zu setzen. Er habe sich nicht pflicht- widrig verhalten (zum Ganzen pag. 167). Im Folgenden ist somit zu klären, ob der Beschuldigte nach dem Halt auf der Sperr- fläche unvermittelt auf den Fahrstreifen gefahren ist und dadurch eine Kollision mit dem Personenwagen von B.________ verursacht hat sowie, ob er diese Kollision wahrgenommen und sich danach pflichtwidrig verhalten hat. 9. Beweismittel Der Kammer liegen zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts die Aussagen des Beschuldigten (pag. 7, pag. 41 ff., pag. 63 ff. und pag. 162 ff.) und diejenigen 4 von B.________ (pag. 11, pag. 37 ff. und pag. 159 ff.) vor. Auf eine Zusammenfas- sung dieser Aussagen wird verzichtet und es wird – soweit notwendig –im Rahmen der Beweiswürdigung auf einzelne konkrete Aussagen eingegangen. Des Weiteren finden sich folgende Beweismittel in den Akten: Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 22. Oktober 2020 inkl. Unfallprotokoll vom 20. September 2020 (pag. 2 ff.), Videoüberwachungsbilder der Autobahnverzweigung vom 20. Septem- ber 2020 (pag. 20), Nachtrag zum Anzeigerapport samt Fotoaufnahmen der beiden Fahrzeuge (pag. 21 ff.) sowie vom Beschuldigten eingereichte Fotoaufnahmen sei- nes Fahrzeugs (pag. 70 ff.). Auch betreffend die objektiven Beweismittel wird grundsätzlich auf die amtlichen Akten verwiesen, wobei soweit notwendig im Rah- men der Beweiswürdigung durch die Kammer (E. 12 hinten) darauf eingegangen wird. 10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die Würdigung der verfahrensinhärenten Beweismittel als erstellt (S. 25 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung [pag. 106]). Sie erwog, aufgrund der polizeilich festgestellten Fahrzeugspuren, welche direkt nach dem Unfall fotografisch festgehalten worden seien, müsse klar davon ausgegangen werden, dass es zu einer seitlichen Strei- fenkollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen sei (S. 24 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung [pag. 105]). Weiter hielt sie fest, die Aussagen von B.________ seien detailliert, konstant und widerspruchsfrei. Sie stimmten mit den edierten Videoüberwachungsbildern und den Schadensbildern der Fahrzeuge übe- rein und seien deshalb als glaubhaft zu erachten (S. 23 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung [pag. 104]). Die Aussagen des Beschuldigten seien hingegen in sich widersprüchlich oder gar nachweislich falsch. Auch die permanente Aggravati- on des Beschuldigten bezüglich das Verhalten von B.________ spreche nach An- sicht des Gerichts klar gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, weshalb insge- samt nicht darauf abgestellt werden könne (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung [pag. 104]). 11. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, das Geschehen habe sich aus logi- schen Überlegungen gar nicht so zutragen können, wie von der Vorinstanz ange- nommen. Wenn er genau in dem Moment auf die Fahrspur gefahren wäre, in dem die von hinten kommende Verkehrsteilnehmerin auf seiner Höhe gewesen sei, so wären sie beide zeitgleich nebeneinander auf der Fahrspur gefahren. Ein Neben- einanderfahren auf einer Fahrspur sei aber bereits aus Platzgründen nicht möglich. Auch hätte er nach dem Anfahren eine viel geringere Geschwindigkeit haben müs- sen, als die bereits fahrende Verkehrsteilnehmerin, weshalb sich nicht erschliesse, wie er so vor ihr Fahrzeug hätte fahren sollen. Wahrscheinlicher sei vielmehr, dass er im Zeitpunkt der Kollision bereits auf der Spur gefahren sei und B.________ dann hinten in sein Heck hineingefahren sei. Im Übrigen habe er keine schwarzen Spuren an seinem Fahrzeug gehabt. Zudem könne er nicht von einem Unfall flie- hen, den er in diesem Moment nicht wahrgenommen habe. Er sei davon ausge- gangen, er habe einen Stein überfahren. Ausserdem sei er nicht fluchtartig wegge- 5 fahren, sondern habe beispielsweise ordentlicherweise an einem Kreisel resp. ei- nem Fussgängerstreifen angehalten, um Fussgänger passieren zu lassen. Spätes- tens in diesem Zeitpunkt hätte die Zeugin auf sich aufmerksam machen und ihn über den Unfall aufklären können (zum Ganzen pag. 167). 12. Würdigung durch die Kammer 12.1 Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussagenanalyse verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 86 ff.]). 12.2 Unfallmeldung vom 20. September 2020, 13:29 Uhr und Aussagen von B.________ B.________ rief am 20. September 2020 um ca. 13:30 Uhr von ihrem Domizil aus die Kantonale Einsatzzentrale der Kantonspolizei Bern an und meldete einen Un- fall. Hinsichtlich ihrer Aussagen anlässlich der polizeilichen Unfallaufnahme um 13:55 Uhr kann auf das Unfallprotokoll verwiesen werden (pag. 7). Es ist nicht er- sichtlich, weswegen B.________ die Polizei hätte beiziehen, den ihr unbekannten Renault Fahrer zu Unrecht hätte belasten und dergestalt ein Verfahren wegen fal- scher Anschuldigung hätte riskieren sollen. Am 21. Dezember 2020 bestätigte B.________ – nunmehr als Zeugin befragt und u.a. der Strafandrohung von Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.00) unterstehend – ihre am 20. September 2020 im Rahmen der Unfallaufnahme gegenüber der Polizei gemachten Aussagen als richtig (pag. 37 ff.). Zudem ist der Befragung vom 21. Dezember 2020 zu entnehmen, dass die Zeugin die neue Verkehrsführung im Unfallbereich, offensichtlich im Gegensatz zum Beschuldigten, kannte (pag. 38, Z. 29 f.). Ihre Schilderungen sind des Weite- ren mit Verknüpfungen wie «Oh, da wusste diese Person auch nicht wo durch» (pag. 38, Z. 34), Eindrücken wie «Ich erschrak und das Auto fuhr links an mir vor- bei» (pag. 38, Z. 37), Überlegungen wie «Ich dachte, er fuhr vor, um still zu stehen, aber er fuhr weiter» (pag. 38, Z. 37 f.) und Empfindungen wie «Mein Auto schüttelte es schon» (pag. 38, Z. 54) versehen. In der Berufungsverhandlung bestätigte die wiederum als Zeugin befragte B.________ ihre bisherigen Aussagen mit wenigen Worten. Sie verknüpfte ihre Äusserungen mit Überlegungen wie «Oh, was macht der da» (pag. 159, Z 35) und Empfindungen wie «Als ich mich einigermassen gefasst habe […]» (pag. 160, Z. 11 f.). Insgesamt sind ihre Angaben detailliert, stimmen mit den Schadensbildern sowie den Videoaufnahmen (vgl. E. 12.3. und 12.4. hiernach) überein und ergeben ein stimmiges Geschehen. Die Aussagen von B.________ sind als glaubhaft zu quali- fizieren und es ist auf sie abzustellen. 12.3 Fotoaufnahmen der Kantonspolizei von den Fahrzeugen vom 20. September 2020 Die anlässlich der Unfallaufnahme am 20. September 2020 durch die Kantonspoli- zei Bern erstellten Fotoaufnahmen Nr. 1815 bis 1818 beziehen sich auf das Fahr- zeug von B.________ (vgl. pag. 23). Sie bilden u.a. die linke Seite des schwarzen 6 Seat Leon ab, wobei an der Fahrertüre vorne rote Lackspuren zu erkennen sind. Weitere Schleif- und Kratzspuren ziehen sich ungefähr bis in die Mitte der Fahrertü- re. Die Fotos Nr. 1820 bis 1825 bilden das Fahrzeug des Beschuldigten ab (pag. 23). Auf den Aufnahmen sind ebenfalls deutliche Schleif- und Kratzspuren auf der Fahrzeugseite zu erkennen, wobei auf den Aufnahmen nicht zweifelsfrei er- kannt werden kann, auf welcher Fahrzeugseite sich die Spuren befinden. Ebenso ist oberhalb des hinteren Radkastens auf der einen Seite eine Delle zu sehen. Die Spurenbilder beider Fahrzeuge zeugen von einer seitlichen Kollision. Eine fron- tale Kollision ist mit dem vorliegenden Schadensbild nicht zu vereinbaren. 12.4 Videoüberwachungsbilder der Autobahnverzweigung Bern Wankdorf – Lausanne vom 20. September 2020, ca. 13:18 Uhr Auf der einen Videosequenz (IMG_2167 [pag. 20]), welche die Autobahnverzwei- gung von vorne abbildet, ist ersichtlich, wie ein Auto, vereinbar mit dem Personen- wagen des Beschuldigten, zum fraglichen Zeitpunkt auf die Sperrfläche vor der Verzweigung fährt und darauf kurz anhält. Nach einigen Sekunden fährt das Fahr- zeug wieder an, fügt sich in den Verkehr ein und schneidet einem schwarzen Auto, welches sich auf der Fahrspur nähert und vereinbar ist mit dem Wagen von B.________, den Weg ab. Der Lenker des schwarzen Fahrzeugs versucht in dem Moment nach rechts auszuweichen, schwenkt dann wieder nach links und bremst schliesslich fast bis zum Stillstand ab. Es scheint, als würden sich die beiden Fahr- zeuge in diesem Moment längsseitig touchieren. Auf der Videosequenz ist überdies zu sehen, wie links von der Sperrfläche eine zweispurige Fahrbahn sowie ein Pan- nenstreifen wegführt, während rechts aufgrund der Baustellensituation nur eine einzige Fahrspur weiterführt. Auf der anderen Videosequenz (20200920_131855_131935_N06_km1.309- 1.085_Kam38+39 [pag. 20]), welche die Fahrspur Richtung Lausanne unmittelbar nach der Verzweigung von hinten abbildet, ist ein roter Personenwagen, wiederum vereinbar mit einem Renault zu sehen, welchem mit einigem Abstand ein schwar- zer Personenwagen, vereinbar mit einem Seat von B.________, folgt. Sowohl das rote als auch das schwarze Auto scheinen im Vergleich zu den vorherfahrenden Fahrzeugen deutlich langsamer unterwegs gewesen zu sein. Das schwarze Fahr- zeug scheint zu beschleunigen. Hinter dem schwarzen Auto folgen mehrere «Tri- kes». Lässt man die beiden Videosequenzen parallel laufen (vgl. Zusammenschnitt IMG_2168 [pag. 20]), ist belegt, dass das rote Auto, vereinbar mit dem Fahrzeug des Beschuldigten, auf der Sperrfläche hielt und dem schwarzen Fahrzeug, verein- bar mit dem Personenwagen von B.________, den Weg abschnitt, als es wieder auf die Spur einbog. Der Fahrer des roten Autos tätigte offensichtlich keinen Sei- tenblick, andernfalls er das vortrittsberechtigte Fahrzeug auf der Fahrspur wahrge- nommen hätte. Der beträchtliche Abstand zwischen dem roten und dem schwarzen Fahrzeug und die Aufnahmesequenz IMG_2167 deuten eindeutig darauf hin, dass das schwarze Fahrzeug stark abbremsen musste und anschliessend wieder be- schleunigte. Ferner war das Verkehrsaufkommen zu diesem Zeitpunkt hoch. Es 7 bedarf keiner weiteren Worte, als die Videosequenzen genau dem entsprechen, was B.________ zu Protokoll gegeben hat. 12.5 Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten wie folgt (S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 102 ff.]): Betrachtet man die Aussagen des Beschuldigten gesamthaft, lässt sich einerseits festhalten, dass seine Schilderungen nicht mit den Videoüberwachungsbildern der Unfallstelle und den von der Kan- tonspolizei fotografisch festgehaltenen Unfallspuren an den beiden Fahrzeugen übereinstimmen. Sodann variieren seine Angaben zum mutmasslichen Tathergang. Der Beschuldigte machte unter- schiedliche, sich teils widersprechende Aussagen dazu: So hat er gegenüber der Polizei am 20.09.2020 angegeben, die Sperrfläche nicht befahren zu haben (pag. 7). Am 21.12.2020 gab er bei der Staatsanwaltschaft zu, dass er auf der Sperrfläche gehalten hat (pag. 42, RZ 40), was er anlässlich der Hauptverhandlung dann nochmals bestätigte (pag. 65, RZ 8). Obwohl er seine Aussage vom 20.09.2020, wonach er die Sperrfläche nicht befahren habe, un- terschriftlich bestätigt hatte (vgl. pag. 7), bestritt er anlässlich der Befragung an der Hauptverhand- lung, von der Polizei dazu befragt worden zu sein (pag. 65, RZ 5 f.). Zu Beginn gab der Beschuldigte auch an, dass er zwar einen Knall gehört habe, er indes gedacht ha- be, dass nur sein Auto betroffen sei (pag. 7). Als er am 15.10.2020 von der Kantonspolizei zur Erstel- lung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse telefonisch kontaktiert und dabei über den Inhalt der Videoü- berwachungsbilder der Autobahnverzweigung informiert wurde, habe er spontan angegeben, dass er 200 % sicher sei, dass die Schuld bei der Frau liege und er keine Schuld am Unfall trage (vgl. pag. 13). Ohne dass er im Anschluss Akteneinsicht erhalten hätte (diese erfolgte erst am 13.01.2021, pag. 52) oder ihm die Videoüberwachungsbilder von der Autobahnverzweigung vorgehalten worden wären, änderte er im Hinblick auf seine staatsanwaltschaftliche Einvernahme seine Aussage dahin- gehend ab, als dass er auf die Frage, weshalb er gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hat ant- wortete, dass er habe Anzeige gegen B.________ einreichen wollen. Diese wolle alles umkehren, seiner Meinung nach sei sie schuldig und nicht er (pag. 42, RZ 28 ff.). Er gab an, nach dem Vorfall bis zur Tankstelle schockiert gewesen zu sein (pag. 42, RZ 32). Ferner sagte er, dass er es zwar nicht gesehen habe, es aber so sein müsse, dass sie in ihn hineingefahren sei (pag. 42, RZ 48 f.). Sein Au- to müsse gegen eine Wand gekommen sein, weil sie hinten in ihn gefahren sei (pag. 43, RZ 59 f.). Im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigte er diese zweite Version seiner Aussagen. Auffallend ist, dass er – obwohl er gegenüber der Polizei noch angegeben hat, dass er nicht bemerkt habe, dass noch ein anderes Fahrzeug betroffen war – ab der zweiten Einvernahme das Vorliegen einer Kollision bejaht und die Schuld dafür aber vollumfänglich B.________ zuweist. Im Rahmen der Angleichung seiner Aussagen machte der Beschuldigte unter beharrlicher Aggravation in seinen Schilderungen B.________ für jegliche Vorkommnisse und Handlungen verantwortlich. Anlässlich der Hauptverhand- lung behauptete er erstmals, dass er bereits wieder auf der Fahrspur gewesen sei, als B.________ in ihn hineingefahren sei (pag. 65, RZ 34 ff.). Es sei der Fehler von Frau B.________ gewesen, weil sie hätte Rücksicht nehmen müssen auf ihn (pag. 65, RZ 36 ff.). Auch lüge B.________, wenn sie sage, dass sie ihm «gelichthüpelt» habe (pag. 42, RZ 87). Anlässlich der Hauptverhandlung fügte er gar an, dass B.________ sich ihm gegenüber bewusst nicht bemerkbar gemacht habe; sie sei stattdessen nach Hause gefahren, um zu kalkulieren, was sie jetzt machen wolle (pag. 67, RZ 12 ff.), woraus er schliesse, dass sie schuldig sei (pag. 67, RZ 17). Der Beschuldigte bezichtigte B.________ mithin mehrfach der Falschaussage. 8 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme will er dann auf einmal auch gemerkt haben, dass B.________ in ihrem schwarzen Fahrzeug ihm bis D.________ hinterherfuhr (pag. 43, RZ 61). An der Hauptverhandlung sagte er, dass sie mehrmals die Spur hätten wechseln müssen und das schwarze Auto habe sich immer hinter ihm befunden (pag. 67, RZ 4 f.). Dass sich der Beschuldigte relativ detailliert daran erinnern kann, dass B.________ ihm nach dem Vorfall gefolgt ist, steht im Wi- derspruch zu seiner ursprünglichen Version, wonach er - als er einen Knall gehört hat - nicht bemerkt haben will, dass ein anderes Auto mitbetroffen war. Es ist nicht zu erwarten, dass er sich an ein belie- biges Fahrzeug hinter ihm hätte erinnern können, wenn es mit diesem zu keinerlei Zwischenfall ge- kommen wäre. Die Aussagen des Beschuldigten weisen keine Konstanz auf und sind teilweise in sich widersprüch- lich oder gar nachweislich falsch. Auffallend ist wie ausgeführt, insbesondere die permanente Aggra- vation des Verhaltens von B.________, was nach Ansicht des Gerichts gegen die Glaubhaftigkeit die- ser Aussagen des Beschuldigten spricht. Der Beschuldigte flüchtete sich in Gegenvorwürfe, als ihm ein Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte. Insgesamt betrachtet kommt den Aussagen des Be- schuldigten keine nennenswerte Aussagequalität zu, weswegen darauf in der nachfolgenden konkre- ten Beweiswürdigung auch nicht abgestellt werden kann. Die vorinstanzlichen Ausführungen treffen zu und die Kammer schliesst sich diesen an. Dabei ist evident, dass der Beschuldigte nicht nur ein Geräusch hörte, sondern auch etwas spürte. Seine Schilderung an der Unfallaufnahme gegenüber der Poli- zei, wonach er ein Geräusch gehört habe und dachte, dass er mit dem rechten Rad etwas touchiert habe, er meine hinten rechts, korrespondiert genau mit dem Scha- densbild seines Autos. Der hintere Radkasten des Renault weist tatsächlich eine Delle auf. Aufgrund dessen und der seitlichen Schleifspuren ist ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte nicht nur etwas gehört, sondern auch etwas gespürt haben muss. Ein Lokalisieren des Touchierens hinten rechts nur aufgrund eines «Hörens» scheint denn auch nicht folgerichtig. Dies bestätigte der Beschuldigte später sowohl vor der Staatsanwaltschaft als auch an der oberinstanzlichen Verhandlung gleich selbst (pag. 42, Z. 45 ff., pag. 163 f., Z. 44 ff.). Auch seine Aussage, wonach er sich nach dem Vorfall gedacht habe, die Person hinter ihm glaube sicher, er könne nicht Autofahren (pag. 164, Z. 3 f.), zeigt, dass er die Kollision sofort wahrgenommen hat. Seine anfängliche Aussage, wonach er gedacht habe, er habe einen Stein überfahren, ist unter diesen Umständen als reine Schutzbehauptung zu werten (pag. 164, Z. 2). Entsprechend behauptete der Beschuldigte bei der Polizei ur- sprünglich, er habe die Sperrfläche gar nicht befahren (pag. 7). Die Aussagen des Beschuldigten, wonach B.________ hinten in ihn hineingefahren sein soll, sind mit dem Schadensbild der Fahrzeuge nicht zu vereinbaren. Insbe- sondere beim Fahrzeug von B.________ wäre im Falle einer frontalen Kollision kein seitlicher Schaden entstanden. Auch äusserte sich der Beschuldigte wider- sprüchlich in Bezug auf die angeblich gefundenen Rückstände an seinem Fahr- zeug. So sprach er ursprünglich von Staub- und Schmutzresten, welche er auf der rechten Seite seines Fahrzeugs gefunden habe und von der Betonwand auf der Autobahn stammen würden (pag. 66, Z. 6 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Ein- vernahme, gab er hingegen an, er habe nach der Kollision Erde an seinem Fahr- zeug gefunden (pag. 164, Z. 7). Wie genau die Erde durch die Kollision auf sein Fahrzeug gekommen sein soll, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Desglei- chen, wie eine Kollision mit einer Betonwand einzig zur Anhaftung von Staub- und 9 Schmutzresten führen soll. Mit diesen widersprüchlichen und unverständlichen Äusserungen vermag der Beschuldigte jedenfalls die Aussagen der Zeugin und die Schadensbilder nicht in Frage zu stellen. Soweit der Beschuldigte weiter vorbrachte, es könnten grundsätzlich nicht zwei Fahrzeuge auf einer Fahrspur nebeneinander fahren, ist ihm zuzustimmen – es sei denn, ein Fahrzeug komme ebengerade von der Sperrfläche her (pag. 164, Z. 28). Inwiefern der Beschuldigte mit diesem Vorbringen etwas zu seinen Gunsten ablei- ten können will, ist indes nicht ersichtlich. Im Übrigen sind die Aussagen des Beschuldigten, wie bereits die Vorinstanz fest- stellte, generell von beharrlicher Aggravation und Gegenangriffen geprägt. Weiter sind sie teilweise absurd und machen wenig Sinn. So gab der Beschuldigte bei- spielsweise an, er wisse zwar, dass die Fahrzeuge auf der Fahrspur Vortritt hätten, sieht dennoch die Schuld aber nicht bei sich selbst (pag. 165, Z. 9), sondern viel- mehr bei B.________ resp. in der Baustelle. So soll B.________ schliesslich un- verständlicherweise nach Hause gefahren und erst dort die Polizei angerufen ha- ben (pag. 167). Darin ist entgegen seiner Ansicht kein irritierendes, sondern ein plausibles Verhalten zu sehen. Die Zeugin hätte auf der Autobahn nicht halten können und da sie in der Nähe der Ausfahrt wohnt, ist verständlich und keineswegs verdächtig, dass sie nach dem Vorfall direkt nach Hause fuhr und «erst» dort die Polizei kontaktierte. Zusammengefasst kann nach dem Gesagten nicht auf die Aussagen des Beschul- digten abgestellt werden. 12.6 Beweisergebnis Aufgrund der voranstehenden Ausführungen resp. gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B.________, die Videoüberwachungsbilder der Autobahnverzwei- gung sowie die Schadensbilder ist erstellt, dass der Beschuldigte nach dem Halt auf der Sperrfläche unvermittelt und ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu ach- ten wieder den Fahrstreifen in Richtung Lausanne befuhr, der korrekt fahrenden B.________ den Weg abschnitt und seitlich mit dem Personenwagen von B.________ kollidierte, obwohl diese noch stark abbremste, wegen der Baustelle aber nicht nach rechts ausweichen konnte. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschul- digte die Kollision realisiert hat und dennoch ohne sich um den Schaden zu küm- mern einfach weiterfuhr. Selbst wenn keine Videoaufnahmen vorlägen, ist gestützt auf die überzeugenden und glaubhaften Zeugenaussagen, welche durch die Scha- densbilder an den beteiligten Personenwagen untermauert werden, der Sachver- halt gemäss Strafbefehl als erwiesen zu erachten. III. Rechtliche Würdigung 13. Grobe Verkehrsregelverletzung, begangen durch unvorsichtiges Wiederein- fügen in den Verkehr 13.1 Theoretische Grundlagen Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben Vortritt 10 (Art. 36 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Gemäss dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, so- fern nicht besondere Umstände dagegensprechen. Wer sich jedoch selbst nicht verkehrsregelkonform verhält, kann sich auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.3). Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Wer durch grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer her- vorruft oder in Kauf nimmt, macht sich gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar. Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit an- derer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrak- ten Gefährdung gegeben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung, wobei die allgemeine Möglich- keit der Verwirklichung einer Gefahr nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG genügt, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit weite- ren Hinweisen). In subjektiver Hinsicht wird nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten vorausgesetzt (BGE 123 IV 88). Mithin muss ein schweres Verschulden, bei fahr- lässigem Handeln mindestens eine grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswid- rigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Be- tracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist gro- be Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handha- ben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vor- sichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1). 13.2 Subsumtion Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt fuhr der Beschuldigte auf die Sperrfläche, hielt dort kurz an und fuhr im Anschluss unvermittelt sowie vortritts- missachtend wieder auf den Fahrstreifen in Richtung Lausanne. Vor dem Einbie- gen auf die Fahrspur tätigte er offensichtlich keinen Seitenblick, andernfalls hätte er das vortrittsberechtigte Fahrzeug von B.________ erblickt. Das Verkehrsaufkom- men zu dieser Zeit war relativ hoch. Durch dieses krasse Fahrmanöver schuf der Beschuldigte eine konkrete Gefahr für B.________ und eine erhöhte abstrakte Ge- fahr für die weiteren Verkehrsteilnehmer. Allein der schnellen und korrekten Reak- 11 tion von B.________, die stark bremste, ist es zu verdanken, dass es einzig zu ei- ner seitlichen Kollision gekommen ist und beide Lenker weiterfahren konnten. Der Beschuldigte ist – im Wissen um die Vortrittsberechtigung der von der Fahrspur herkommenden Fahrzeuge – rücksichtslos auf die Fahrspur eingebogen und kann sich als vortrittsbelasteter Lenker nicht auf das Vertrauensprinzip berufen. Indem er unvermittelt und unerwartet von der Sperrfläche auf die Fahrspur in Richtung Lau- sanne fuhr und dabei seitlich mit dem korrekt fahrenden Personenwagen von B.________ kollidierte, behinderte er B.________’s Fahrt und verletzte die Vor- trittsregeln nach Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV. Sein Verhalten stellt sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht eine schwere Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG dar. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist der groben Verkehrsregelverletzung, begangen durch unvor- sichtiges Wiedereinfügen in den Verkehr, schuldig zu sprechen (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG). 14. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (mit Sachschaden) 14.1 Theoretische Grundlagen Art. 92 SVG stellt denjenigen unter Strafe, der bei einem Unfall die Pflichten ver- letzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Die auferlegten Pflichten finden sich in Art. 51 SVG. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger den Geschädigten sofort zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Als Unfall i.S.v. Art. 51 Abs. 1 SVG gilt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedes «schädi- gende Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden hervorzuru- fen» (BGE 122 IV 356 E. 3a). Strafbar ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahr- lässige Tatbegehung (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG). 14.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis kollidierte das Fahrzeug des Beschuldigten seitlich mit demjenigen von B.________ und es entstand ein Sachschaden. Weiter ergab die Beweiswürdigung, dass der Beschuldigte die Kollision unmittelbar realisierte. Er handelte somit direktvorsätzlich, indem er im Wissen um den Unfall einfach weiter- fuhr und es unterliess, bei der nächsten Gelegenheit anzuhalten oder die Polizei zu avisieren. Ob der Beschuldigte in der Folge an einem Kreisel angehalten hat, um Fussgänger passieren zu lassen, ist irrelevant. Das Delikt war bereits vorher vollendet. Im Übri- gen ist tatbestandsmässig ebenfalls irrelevant, inwiefern die Geschädigte im An- schluss an die Kollision auf sich aufmerksam machte oder wann sie die Polizei in- formierte. Der Beschuldigte hätte von sich aus tätig werden müssen. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 92 Abs. 1 SVG sind somit erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs-, noch Schuldausschlussgründe er- sichtlich. Der Beschuldigte ist des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall 12 mit Sachschaden (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG) schuldig zu sprechen. 15. Konkurrenzen Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich der einfachen Verletzung von Verkehrsre- geln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 43 Abs. 3 SVG schuldig gesprochen. Dieser Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen. Hinzu kommen oberinstanzlich die Schuldsprüche wegen der groben Verletzung von Ver- kehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG. Werden mehrere Verkehrsregeln nacheinander verletzt, stehen Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG in echter Konkurrenz (FIOLKA, in: Basler Kommentar Strassenver- kehrsgesetz, 1. Auflage 2014, N 168 zu Art. 90 SVG). Zwischen Art. 90 SVG und Art. 92 SVG besteht ebenso echte Konkurrenz, wenn der Täter neben den beson- deren Verhaltenspflichten bei Unfall auch Verkehrsregeln verletzt hat (UNSELD, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, a.a.O., N 82 zu Art. 92 SVG). Der Be- schuldigte wird somit zusätzlich zum bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuld- spruchs (vgl. Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 74]) der groben Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Wiedereinfügen in den Verkehr und des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall schuldig gesprochen. IV. Strafzumessung 16. Allgemeines Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend und es wird darauf verwiesen (S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 112 ff.]). Ergänzend und präzisierend ist Nachfolgendes festzuhalten: Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und strafe- höhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbe- gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge- wichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5; Ur- 13 teil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Straf- zumessungskriterien berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Eine rein mathematische Reduktion einer (hypotheti- schen) Einsatzstrafe ist systemwidrig und abzulehnen, da sie die Ermessensfreiheit des Richters in unzulässiger Weise einschränkt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Durch die im Gesetz vorgesehenen verschiedenen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist viel- mehr nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde er- scheint (zum Ganzen BGE 136 IV 55 E. 5.8, mit Hinweisen). Diesbezüglich sei be- reits an dieser Stelle festgehalten, dass vorliegend keine solch besonderen Um- stände gegeben sind, die ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen rechtferti- gen würden. Strafschärfend ist die Asperation zu berücksichtigen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen, d.h. beispielsweise eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe, sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur auf eine Gesamtstrafe erkennen, wenn es im konkreten Fall für die einzelnen Normverstösse gleichartige Strafen ausfällen würde (ACKERMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N 84 ff. zu Art. 49 StGB sowie BGE 138 IV 120 E. 5.2). Dass die anzuwendenden Strafbe- stimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). 17. Strafrahmen und Strafart Infolge vorliegend ergangener Schuldsprüche ist der Beschuldigte der groben Ver- kehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Zusätzlich ist für den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der einfachen Verkehrsregelverletzung die Strafe neu festzusetzen. Eine Widerhandlung gegen das SVG gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen reicht somit von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren Freiheits- strafe. Nachdem das Verschlechterungsverbot zu beachten ist (vgl. E. 5 hiervor), wird die Frage nach der Strafart obsolet; eine Freiheitsstrafe fällt schon deshalb ausser Betracht. 14 Die einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG sowie das pflicht- widrige Verhalten nach Verkehrsunfall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG sind demgegenüber mit Bussen zu sanktionieren, womit insoweit das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt. 18. Strafe für die grobe Verkehrsregelverletzung 18.1 Tatkomponenten 18.1.1 Objektive Tatschwere Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) se- hen vor, dass grobe Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG in der Regel mit einer Strafe ab 12 Strafeinheiten zu sanktionieren sind und eine bedingt ausgesprochene Strafe mit einer Busse von CHF 500.00 zu verbinden ist (vgl. S. 7 VBRS-Richtlinien). Vorab wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum objektiven Tatverschulden verwiesen (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 115]). In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs vorlie- gend klar gegen den Beschuldigten spricht. Bereits das Befahren der Sperrfläche und das Anhalten auf dieser ist als unsinniges Verhalten zu qualifizieren. Das An- fahren und Einbiegen auf die Fahrspur trotz hohem Verkehrsaufkommen und ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, gemahnt an kopfloses Verhalten. Der Beschuldigte fuhr B.________ unvermittelt vor ihr Fahrzeug und es ist nur deren ausserordentlich guter Reaktion zu verdanken, dass keine gravierenderen Folgen resultierten. Es ist nicht auszudenken, was hätte passieren können, wenn die kurz nach B.________ fahrenden «Trikes» vom Beschuldigten erfasst worden wären. Der Beschuldigte schuf durch das unvorsichtige Befahren der Fahrspur eine kon- krete Gefahr. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessät- zen erscheint deutlich zu mild. 18.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich, weil er aufgrund der temporären Bau- stelle unsicher war und sich einen allfälligen Umweg ersparen wollte. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, auf der eingespurten Fahrbahn weiter zu fahren und im Sinne der Verkehrssicherheit einen kleinen Umweg in Kauf zu nehmen. Selbst nach dem Anhalten auf der Sperrfläche hätte der Beschuldigte «den Scha- den minimieren können», indem er den links wegführenden Pannenstreifen als Be- schleunigungsstreifen hätte verwenden und sich so gefahrenlos wieder in den rol- lenden Verkehr einführen können. Diese Umstände sind entgegen den Ausführun- gen der Vorinstanz nicht verschuldensmindernd, sondern neutral zu werten. 18.1.3 Fazit Tatverschulden Nach den voranstehenden Ausführungen erachtet die Kammer eine Geldstrafe von deutlich mehr als 20 Tagessätzen als angemessen. 15 18.2 Verschlechterungsverbot, Täterkomponenten und Zwischenfazit Nachdem die Kammer bei der Bemessung der Geldstrafe rein aufgrund der Tat- komponenten zu einer Strafe gelangt, die das erstinstanzliche Strafmass deutlich übersteigt, sie aber ans Verschlechterungsverbot gebunden ist und sich die Täter- komponenten in casu nicht strafmindernd sondern straferhöhend auswirken, erüb- rigen sich umfassende Ausführungen zu den Täterkomponenten. Es ist mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhält- nissen (S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 118 f.]) sowie dem oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug vom 17. November 2021 (pag. 153) einzig festzuhalten, dass mehrere Vorstrafen im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ins Auge springen. Die Straferhöhung im Umfang von 2 Tagessätzen erachtet die Kammer als zu milde. Was das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlich- keit angeht, schliesst sich die Kammer den vorinstanzlichen Erwägungen an (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 119]). Zusammengefasst ist aufgrund des Verschlechterungsverbots die von der Vorin- stanz ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestätigen. 18.3 Tagessatzhöhe Im Weiteren ist auch die von der Vorinstanz auf CHF 30.00 festgesetzte und vom Beschuldigten nicht beanstandete Tagessatzhöhe zu bestätigen (S. 40 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung [pag. 120]). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich an den finanziellen Verhältnissen etwas verändert haben sollte (pag. 150 f.). 18.4 Bedingter Strafvollzug Betreffend die theoretischen Ausführungen zum bedingten Strafvollzug kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 40 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung [pag. 120 f.]). Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug und ver- zichtete auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse, obschon er gemäss Strafregis- terauszug bereits mehrfach und insbesondere auch wegen Widerhandlungen ge- gen das Strassenverkehrsgesetz vorbestraft ist. Sie erwog, der Beschuldigte habe sich rund viereinhalb Jahre nichts zu Schulden kommen lassen, weshalb ihm keine ungünstige Prognose zu stellen sei. Weil die Kammer wie erwähnt an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, erüb- rigen sich umfassende Ausführungen zur Frage des bedingten Vollzugs bzw. zur Frage, ob eine (unbedingte) Verbindungsbusse angezeigt wäre. Festgehalten sei jedoch, dass die Ausfällung einer Verbindungsbusse mit Blick auf die Vorstrafen sowie die mangelnde Einsicht des Beschuldigten durchaus diskutabel gewesen wä- re. So bleibt es aber bei dem von der Vorinstanz gewährten vollständigen Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe und der auf drei Jahre festgesetzten Probezeit. 19. Busse für die einfache Verkehrsregelverletzung und das pflichtwidrige Ver- halten bei Unfall (mit Sachschaden) 16 Vorliegend hat der Beschuldigte, wie unter Erwägung 17 hiervor erwähnt, mehrere Strassenverkehrsvorschriften verletzt, welche mit Busse bedroht sind. Die Busse für die schwerste dieser Straftaten ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen (ACKERMANN, a.a.O., N 101 zu Art. 49 StGB). Gemäss den VBRS-Richtlinien ist das Befahren und Anhalten auf der Sperrfläche auf einer Autobahn mit einer Busse von CHF 500.00 (sonstiger Fahrfehler auf der Autobahn [S. 23 VBRS-Richtlinie]) zu sanktionieren. Das pflichtwidrige Verhalten bei einem Unfall mit Sachschaden ist mit Busse ab CHF 400.00 zu ahnden. Hinzu kommt eine Busse von CHF 100.00 für die verletzte Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung (S. 23 VBRS-Richtlinie). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz qualifiziert die Kammer das unsinnige Befahren der sowie das gefahrenträchtige Anhalten auf der Sperrfläche als gravie- rendste Übertretung. Die Festsetzung der Busse auf die von den VBRS-Richtlinien empfohlene Referenzsanktion erscheint der Kammer mit Blick auf das Tatverschul- den des Beschuldigten für dieses Delikt eher zu tief. Unter Berücksichtigung der Busse von CHF 500.00, die die Vorinstanz für das pflichtwidrige Verhalten bei Un- fall in korrekter Weise ausgefällt hat und dem nicht strengen Asperationsfaktor gemäss Vorinstanz von ½ resultiert eine Gesamtbusse von CHF 750.00. Die Täterkomponente betreffend kann auf die obenstehende Erwägung der Kam- mer (vgl. E. 18.2 hiervor) sowie auf die entsprechenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden (vgl. S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 118 f.]). Die Täterkomponente wirkt sich folglich straferhöhend aus und die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Busse um mindestens CHF 100.00 auf CHF 850.00 erscheint angemessen. Insgesamt ist für die Übertretungen eine Busse von CHF 850.00 auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf 9 Tage festgesetzt (vgl. S. 4 VBRS-Richtlinien). 20. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre bestimmt. Des Weiteren wird der Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 850.00 verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 9 Ta- ge festgesetzt wird. V. Kosten und Entschädigung Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend 17 gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten An- träge gutgeheissen wurden. Zufolge seiner Verurteilung sind die von der Kammer als angemessen erachteten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'800.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ebenso hat der Beschuldigte zufolge seines Un- terliegens die Kosten des Berufungsfahrens, bestimmt auf CHF 3'000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), zu tragen. Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 18 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. Mai 2021 insoweit in Rechtstraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde der einfa- chen Verkehrsregelverletzung, begangen am 20. September 2020, um ca. 13.18 Uhr, bei der temporären Verzweigung Wankdorf – Lausanne, Autobahn A6 Süd L Bern durch Be- fahren einer Sperrfläche und widerrechtliches Halten auf der Sperrfläche. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 20. September 2020, um ca. 13.18 Uhr, bei der temporären Verzweigung Wankdorf – Lausanne, Autobahn A6 Süd L Bern durch unvorsichtiges Wiedereinfügen in den Verkehr (unter Verursachung einer Streifenkollision mit Gefährdung), 2. des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Sachschaden, begangen am 20. September 2020 in Bern, und gestützt darauf sowie auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss der Ziffer I hiervor und in Anwendung der Artikel 34, 35, 47, 49 Abs. 1, 106 und 333 Abs. 1 StGB 27 Abs. 1, 36 Abs. 4, 43 Abs. 3, 51 Abs. 1 und 3, 90 Abs. 1 und 2, 92 Abs. 1 SVG 14 Abs. 1, 36 Abs. 3 und 56 VRV 78 SSV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagesätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit wird auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 850.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse wird auf 9 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'800.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’000.00. 19 III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA; Urteil mit Be- gründung) Bern, 7. Dezember 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 22. März 2022) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin i.V.: Frieden Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 20