und sei angemessen zu bestrafen. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen. 4. A.________ sei zu verurteilen, der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für die Anwaltskosten im oberinstanzlichen Verfahren gemäss der zu gegebener Zeit einzureichenden Honorarnote zu bezahlen. 5. A.________ sei zur Bezahlung von - Schadenersatz in der Höhe von CHF 56'754.95, zuzüglich 5% Schadenszins seit 20. Februar 2019 - einer Genugtuungssumme von CHF 20'000.00, zuzüglich 5% Schadenszins seit 20