_______ pour E.________ et C.________ (D. 482-483) : 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich Ziffer II./2. (erstinstanzliche Verfahrenskosten) und Ziffer II./3. (Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Entschädigung für die Anwaltskosten der Privatklägerschaft vor der ersten Instanz in der Höhe von CHF 9'396.00) in Rechtskraft erwachsen ist. ; 2. A.________ sei schuldig zu sprechen wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, begangen am 20. Februar 2019 in Biel, z.N. F.________ sel. und sei angemessen zu bestrafen. 3.