4. Für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren wird C.________ für ihre private Verteidigung durch Rechtsanwalt D.________ eine Entschädigung von CHF 1'560.70 ausgerichtet (inkl. Auslagen und MWST). 15 B. I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 21. Mai 2021 (PEN 20 371 / 372) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Hundegesetz, angeblich begangen am 24. Juli 2019, ca. 20:30 Uhr, in F.________, G.________. II.