Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 2.3 Die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen werden wettgeschlagen. II. 1. Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'267.50 werden vom Kanton Bern getragen. 2. Die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 werden vom Kanton Bern getragen. 3. Für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren wird C.________ für ihre private Verteidigung durch Rechtsanwalt D.________ eine Entschädigung von CHF 6'138.25 ausgerichtet (inkl. Auslagen und MWST).