1. C.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Hundegesetz, angeblich begangen am 24. Juli 2019, ca. 20:30 Uhr, in F.________, G.________. 2. Im Zivilpunkt weiter verfügt wurde: 2.1 In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin E.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). 2.2 Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.