Unter Berücksichtigung der eingereichten Stundenabrechnungen setzt die Kammer den Prozentsatz für beide Verteidigungen auf 25% von CHF 5'400.00 (höhere Gebühr für die erste Instanz, siehe oben) fest, ausmachend je CHF 1'350.00 Honorar oder umgerechnet in Stunden 5.4 h. Mit Auslagen und Mehrwertesteuer ergibt sich damit eine Entschädigung von CHF 1'566.95 für die Beschuldigte 1 und eine Entschädigung von CHF 1'560.70 für die Beschuldigte 2. 14 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. I.