17 Abs. 1 Bst. f PKV 10 bis 50 Prozent des Honorars für die erste Instanz zu sprechen, wobei sich der konkrete Prozentsatz wieder an den Kriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG bemisst. Der Aufwand für das (beschränkte und schriftliche) Berufungsverfahren erscheint vorliegend wieder höchstens knapp durchschnittlich, Bedeutung und Schwierigkeit der Sache als klar unterdurchschnittlich.