9. Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten gelten mit Blick auf die gestellten Anträge als zur Hauptsache obsiegend, weshalb die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (CHF 1'000.00 pro Beschuldigte; Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD, BSG 161.12]), der Kanton Bern trägt.