327 und 329). Bei einem für die Verteidigung der Beschuldigten 1 immer noch angemessen erscheinenden Ausschöpfungsgrad von 15 % resultiert ein Honorar von gerundet CHF 3’700.00 plus Sockelbetrag (in Stunden: CHF 4’200.00 / CHF 250.00 = 16.8 h). Zusätzlich zu den solcherart bestimmten Honoraren sind die geltend gemachten Auslagen und die Mehrwertsteuer zu entschädigen, womit für die Verteidigung der Beschuldigten 1 eine gesamthafte Entschädigung von CHF 4'814.60 und für die Verteidigung der Beschuldigten 2 eine totale Entschädigung von CHF 6'138.25 zu sprechen ist. III. Kosten und Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren