12 Von daher erscheint es für die Prüfung der erstinstanzlichen Honoraransprüche der Beschuldigten angemessen, das gebotene Honorar nach dem System PKV festzulegen, wobei die Stundenabrechnungen lediglich einer groben Gegenprüfung dienen. Der Tarifrahmen beträgt vorliegend (Verfahren vor Einzelgericht Regionalgericht, Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV) CHF 500.00 bis 25'000.00.