42a KAG (also des «Vollhonorars») jedoch zur konkreten Vorgehensweise unter Ziff. 4.3 festgehalten: «Der Parteikostenersatz ist unter Angabe des Tarifrahmens, des Ausschöpfungsgrades und allfälliger Zuschläge zu berechnen». Hintergrund für die Änderung war, dass das System der PKV letztlich nicht mit den in der Praxis anzutreffenden Stundenabrechnungen übereinstimmt.