machte im erstinstanzlichen Verfahren mit Kostennote vom 21. Mai 2021 (pag. 329 f.) eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'635.85 geltend (19.85 Stunden à CHF 250.00, Auslagen CHF 270.40, 7.7% MWST CHF 402.95). 8.4.2 Beurteilung der Entschädigungen für die erste Instanz Die Honorarnoten der Verteidigung werden nach Stunden abgerechnet, was auch auf Grund der Ausführungen des bisherigen Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts zur Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und dem Nachforderungsrecht nicht unzulässig erscheint.