In einem weiteren Schritt ist zu überprüfen, ob der konkrete Aufwand der Verteidiger angemessen war. Die Entschädigung richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 429 StPO; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 15 f. zu Art. 429 StPO mit weiteren Hinweisen). Der Tarifrahmen in Strafsachen in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 500.00 bis 25‘000.00 (Art.