11 bei und damit erst, nachdem gegen sie eine Strafuntersuchung eröffnet worden war. Angefügt sei, dass ansonsten nicht in jedem Fall mit einer Auseinandersetzung zwischen Hunden der Beizug einer Verteidigung angemessen sein dürfte, geht es doch dabei meist um tatsächliche und beschränkt auch fachlich-rechtliche Fragen, die normalerweise von Hunde haltenden Laien ohne anwaltlichen Beistand bewältigt werden dürften. In einem weiteren Schritt ist zu überprüfen, ob der konkrete Aufwand der Verteidiger angemessen war.