Hingegen handelte es sich hier in tatsächlicher Hinsicht um einen etwas spezielleren Fall einer Anklage wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz, da insgesamt 3 Hunde bzw. deren Halterinnen involviert waren und das Verfahren schon allein dadurch an Umfang zunahm (vergleiche auch den Zeitaufwand für die erstinstanzliche Hauptverhandlung). Die Beschuldigten zogen ihre Verteidigung dabei nicht verfrüht, sondern erst nach Erhalt des Strafbefehls bzw. nach Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung