Ferner musste vorliegend von Anfang an klar sein, dass sich die Staatsanwaltschaft beim weiteren Verfahren nach Strafbefehl, Einspracheverfahren und Überweisung ans urteilende Gericht nicht in Form persönlichen Auftretens beteiligen würde. Hingegen handelte es sich hier in tatsächlicher Hinsicht um einen etwas spezielleren Fall einer Anklage wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz, da insgesamt 3 Hunde bzw. deren Halterinnen involviert waren und das Verfahren schon allein dadurch an Umfang zunahm (vergleiche auch den Zeitaufwand für die erstinstanzliche Hauptverhandlung).