186 ff.) oder die konkret ebenfalls eher theoretisch (vergleiche hier beispielsweise die den Honorarnoten zu entnehmenden Kontakte zwischen den Verteidigungen während des Verfahrens oder die inhaltlich teilweise übereinstimmenden Schriftsätze im Berufungsverfahren) anmutende Möglichkeit unterschiedlicher Interessen der Beschuldigten. Ferner musste vorliegend von Anfang an klar sein, dass sich die Staatsanwaltschaft beim weiteren Verfahren nach Strafbefehl, Einspracheverfahren und Überweisung ans urteilende Gericht nicht in Form persönlichen Auftretens beteiligen würde.