Nachdem der Beizug eines Rechtsvertreters keinen hohen Anforderungen zu genügen hat, ist er aufgrund der konkreten Umstände als gerechtfertigt zu bezeichnen. Ausschlaggebend ist dabei nach Ansicht der Kammer weniger die im konkreten Fall theoretisch erscheinende Möglichkeit von Massnahmen seitens der Veterinärbehörden (naheliegender allenfalls bei der Beschuldigten 2 wegen der Vorakten des Veterinärdienstes, vergleiche pag. 186 ff.)