8.4 Erwägungen der Kammer In einem zweiten Schritt ist demnach zu überprüfen, ob der Beizug eines Anwaltes/einer Anwältin gerechtfertigt war, da den Beschuldigten jeweils nur eine Übertretung vorgeworfen wurde. Nachdem der Beizug eines Rechtsvertreters keinen hohen Anforderungen zu genügen hat, ist er aufgrund der konkreten Umstände als gerechtfertigt zu bezeichnen.