10 Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (MO- REILLON/PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, N. 11a zu Art. 429 StPO; BGE 138 IV 197 E. 2.3.5).