Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich mit anderen Worten als angemessene Ausübung des Verfahrensrechts erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3). Eine Entschädigung ist grundsätzlich unabhängig der Schwere der Vorwürfe, welche dem Freigesprochenen gegenüber erhoben wurden, geschuldet (MOREILLON/PAREIN- REYMOND, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 429 StPO). Auch bei Übertretungen darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von sozialer Pflicht selbst zu tragen hat (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5).