a StPO eine Entschädigung zuzusprechen. 8.3 Theoretische Ausführungen Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Erfasst sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung.