429). Schliesslich führten beide Beschuldigten aus, dass der betriebene Aufwand insbesondere und grösstenteils auch dem höchst aufwendig geführten Beweisverfahren der Vorinstanz geschuldet sei, was schliesslich eine tatsächliche Komplexität mit sich gebracht habe, welcher die sich das Prozessieren nicht gewohnten Beschuldigten alleine nicht hätten stellen können. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der Beizug einer Verteidigung angemessen gewesen und ihr sei entsprechend der anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz eingereichten Kostennote gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung zuzusprechen.