Die Beschuldigte 1 führte hingegen aus, dass die Waffengleichheit auch zwischen den Beschuldigten zur Anwendung kommen könne. Vorliegend habe für die Beschuldigte 1 die ernsthafte Gefahr bestanden, dass die anwaltliche vertretene Beschuldigte 2 versuchen würde, der Beschuldigten 1 die Schuld in die Schuhe zu schieben (pag. 429).