Schilderungen zum Vorfall zu Protokoll zu geben, könne nicht zur Konstatierung führen, dass sie ohne Weiteres auch in der Lage gewesen sei, sich selbst zu verteidigen, zumal das Bundesgericht das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht unabhängig von den Sprachkenntnissen als komplex erachte und insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt seien, eine Belastung und grosse Herausforderung darstelle. In Bezug auf die Waffengleichheit führte die Beschuldigte 2 aus, dass diese insbesondere auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gelte, wobei sie im Zeit-