12 Abs. 2 Hundegesetz). Es sei auch nicht erstellt, dass die Haftpflichtversicherung sämtliche Tierarztkosten und eine Genugtuung vollumfänglich übernommen hätte. Des Weiteren habe sich die Beschuldigte 1 vor Einreichung der Einsprachebegründung mit einer befreundeten Juristin beraten, welche auch bei der Formulierung behilflich gewesen sei. Allein der Umstand, dass die Beschuldigte 2 Unterlagen eingereicht habe, der deutschen Sprache mächtig sei und ohne Weiteres in der Lage gewesen sei, genaue