Die beiden Beschuldigten bringen im Wesentlichen vor (pag. 427 [Beschuldigte 1]; pag. 440 ff. [Beschuldigte 2]), dass aus dem Schreiben des Veterinärdienstes des Kantons Bern nicht hervorgehe, dass dieser auf weitere Massnahmen verzichtet habe, vielmehr spreche die Bitte um Mitteilung des Urteils dafür, dass sie sich weitergehende Massnahmen vorbehalten würden. Zudem hätten die Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt sicher sein können, dass ihnen keine negativen Auswirkungen – über die Busse hinausgehend – drohen würden (Art. 12 Abs. 2 Hundegesetz).