Insofern sei es mit Blick auf die Waffengleichheit fraglich, wieso es die Beschuldigten als notwendig erachtet hätten, beidseits eine Rechtsvertretung zu bestellen. Überhaupt sei bei Übertretungen nur zurückhaltend eine Entschädigung zu sprechen. Eine Komplexität des Strafverfahrens, welcher nur durch einen Rechtsvertreter begegnet werden könne, habe sich in keinem Zeitpunkt des Strafverfahrens ergeben, weshalb keine Entschädigung auszurichten sei (pag. 371 f.; S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.2 Vorbringen der Beschuldigten 1 und 2 Die beiden Beschuldigten bringen im Wesentlichen vor (pag.