So habe die Beschuldigte 1 selbst eine mehrseitige Einsprachebegründung verfasst und die Beschuldigte 2 eine Fotodokumentation sowie Pläne zu den Akten gereicht, welche die Angaben zum besagten Vorfall detailliert untermauern sollten. Des Weiteren habe es auch die Straf- und Zivilklägerin nicht für notwendig erachtet, eine anwaltliche Vertretung zu bestellen. Auch habe die Staatsanwaltschaft die Anklage nicht persönlich vor Gericht vertreten. Insofern sei es mit Blick auf die Waffengleichheit fraglich, wieso es die Beschuldigten als notwendig erachtet hätten, beidseits eine Rechtsvertretung zu bestellen.