Betreffend die Zivilforderung sei es um Tierarztkosten von CHF 599.60 sowie um eine Genugtuung von CHF 1'000.00 gegangen. Im Falle einer Schadenstragung wäre diesbezüglich die obligatorische Haftpflichtversicherung zur Anwendung gelangt. Zudem seien die beiden Beschuldigten sehr wohl imstande, sich selbst zu verteidigen. So habe die Beschuldigte 1 selbst eine mehrseitige Einsprachebegründung verfasst und die Beschuldigte 2 eine Fotodokumentation sowie Pläne zu den Akten gereicht, welche die Angaben zum besagten Vorfall detailliert untermauern sollten.