8 8. Zur Entschädigungsfrage 8.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass gegen die beiden Beschuldigten im Strafbefehl jeweils eine Busse von CHF 500.00 ausgefällt worden sei, wobei ein Eintrag im Strafregister grundsätzlich ausgeschlossen sei (Art. 3 Ziff. 1 Bst. c Abs. 1 der Verordnung über das Strafregister [VOSTRA-Verordnung; BSG 331]). Des Weiteren habe sich der Veterinärdienst des Kantons Bern als Partei vorzeitig aus dem Strafverfahren zurückgezogen und auf weitergehende Massnahmen betreffend die beiden Hunde verzichtet.