In den Aussagen der Strafund Zivilklägerin ist indessen kein derartiges Motiv für die Anzeigeerstattung erkennbar, zumal sie die Personalien der Beschuldigten 2 anderweitig ausfindig machen konnte und selber die Kennzeichen der Autos der Beschuldigten fotografierte (bspw. pag. 10). Die Beschuldigte 2 meldete den Vorfall auch selber gegenüber der Polizei, wenn auch erst 2 Tage nach dem Ereignis (pag. 5). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'585.00 sind somit in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen.