Auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beschuldigten und der Einleitung des Strafverfahrens ist nicht hinreichend belegt. Gemäss Vorinstanz habe die Straf- und Zivilklägerin den Vorfall «erzwungenermassen» zur Anzeige bringen müssen, damit die Personalien der beiden Beschuldigten überhaupt in Erfahrung hätten gebracht werden können. In den Aussagen der Strafund Zivilklägerin ist indessen kein derartiges Motiv für die Anzeigeerstattung erkennbar, zumal sie die Personalien der Beschuldigten 2 anderweitig ausfindig machen konnte und selber die Kennzeichen der Autos der Beschuldigten fotografierte (bspw. pag.